10 Drittpersonen erstinstanzlich nicht im gleichen Verfahren abgeurteilt, entfällt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung. In diesem Fall werden jedoch die Voraussetzungen für eine Revision (Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO) erfüllt sein (vgl. zum Ganzen LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 392 StPO).