W. um ein tatspezifisches Element handeln, vorab im Bereich des objektiven Tatbestandes. Handelt es sich hingegen um einen bloss täterspezifischen Sachverhalt (z.B. Gewichtung des persönlichen Verschuldens), findet keine Ausdehnung statt. Die Voraussetzung des gleichen Verfahrens ist zu bejahen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handelt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht (wenn auch nicht unbedingt formell in derselben Anklageschrift) zur Anklage gebracht wurden. Wurden die beschuldigten