Zulässig ist die Ausdehnung auch als Folge eines im Rechtsmittelverfahren festgestellten Verfahrensfehlers, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhaltes auswirkt, so etwa die nicht rechtskonforme Befragung von Zeugen und Ähnliches. Die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides muss sodann auch diejenigen beschuldigten oder verurteilten Personen betreffen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben; es muss sich m.a.W. um ein tatspezifisches Element handeln, vorab im Bereich des objektiven Tatbestandes.