Voraussetzung für die ausdehnende Wirkung ist zunächst nach dem klaren Wortlaut, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt. Eine von der ersten Instanz abweichende rechtliche Auffassung (namentlich in Form einer Praxisänderung) genügt (in Analogie zu den Voraussetzungen einer Revision) nicht. Zulässig ist die Ausdehnung auch als Folge eines im Rechtsmittelverfahren festgestellten Verfahrensfehlers, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhaltes auswirkt, so etwa die nicht rechtskonforme Befragung von Zeugen und Ähnliches.