Über den Wortlaut hinaus findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft zum Nachteil einer einzelnen beschuldigten Person ergriffen wurde und im Ergebnis bewirkt, dass das Urteil zu deren Gunsten abgeändert wird. Nicht erfasst werden aber Fragen, die ausschliesslich den Zivilpunkt betreffen. Voraussetzung für die ausdehnende Wirkung ist zunächst nach dem klaren Wortlaut, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt.