Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben (Ausdehnung; beneficium cohaesionis). Damit wird vermieden, dass die übrigen beschuldigten Personen auf den Weg der Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO verwiesen werden müssen. Über den Wortlaut hinaus findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft zum Nachteil einer einzelnen beschuldigten Person ergriffen wurde und im Ergebnis bewirkt, dass das Urteil zu deren Gunsten abgeändert wird.