5. Allgemeines Grundsätzlich entfalten Entscheide von Strafbehörden Wirkung allein gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen. Eine Ausnahme gilt nach Art. 392 Abs. 1 StPO dort, wo von mehreren im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen (Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) nur einzelne, aber nicht alle ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben (Ausdehnung; beneficium cohaesionis).