3. A.________ sei vom Kanton Bern für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gemäss der auf erste Aufforderung hin einzureichende Honorarnote des Unterzeichnenden zu bezahlen. Nach einer mit Rücksicht auf das damals noch hängige Neubeurteilungsverfahren SK 17 22 verfügten Sistierung des Verfahrens ab dem 25. Januar 2017 setzte die Verfahrensleitung den anderen Beteiligten am 2. August 2017 Frist zur Einreichung