der Straf- und Zivilklägerin H.________ für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu bezahlen hat; i. In Abänderung von Lit. D./III. des Urteilsdispositivs sei A.________ von der Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern und gegenüber ihrem während des erstinstanzlichen Verfahrens bestellten amtlichen Verteidiger zu befreien. 2. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu tragen.