Das Verfahren gegen A.________ betr. Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich gemeinsam begangen mit D.________ und F.________ am 22. Juni 2012 in Bern z.N. von H.________, sei einzustellen; b. Die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu übernehmen; c. Die Zivilklage von H.________ sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen;