Dasselbe gilt zudem hinsichtlich der ebenfalls verurteilten A.________, welche das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 120-122 vom 7. April 2016 nicht weitergezogen hatte und hier somit nicht Partei ist, mittlerweile aber selber ein Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheides gestellt hat (vgl. hängiges Verfahren der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 35; siehe dazu auch ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar