5. verfügt wurde, dass die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen werde (d.h. den der Strafund Zivilklägerin erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz übersteigend; Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. 1. Das Strafverfahren gegen D.________ und F.________ wird eingestellt. 2. Die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens PEN 13 599 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, bestimmt auf CHF 3‘144.00, trägt der Kanton Bern.