von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdipositivs);