4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ und A.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und A.________. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt G.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: