5. verfügt wurde, dass die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen werde (d.h. den der Strafund Zivilklägerin erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz übersteigend; Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. I. D.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit F.________ und A.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von H.________; II. D.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt