25 9.3 Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt X.________ werden gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 12. Januar 2018 (pag. 121 ff.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor Obergericht demnach mit CHF 2‘713.30. Die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschwerdeführer richten sich nach Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11).