9.2 Damit trägt vorläufig der Kanton Bern die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet.