Prozessarmut liegt vor. Wenngleich sich die Kognition der Kammer in Ermessensfragen im vorliegenden Verfahren auf Rechtsverletzungen beschränkt, konnten die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – zumindest sein Eventualbegehren auf Gewährung begleiteter Urlaube – nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer ist deshalb auch im Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.________ als amtlicher Anwalt. Für die Behandlung dieses Gesuchs sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).