Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und verfügt über ein äusserst bescheidenes Einkommen sowie Vermögen (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 25 ff.). Prozessarmut liegt vor.