Die Vorinstanz hat im Ergebnis weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Ermessen überschritten oder sonstwie rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die derzeitige Verweigerung von Vollzugslockerungen beruht mithin nicht auf einem (vom Beschwerdeführer immer wieder bemühten) politisch motivierten Aus- gangs- und Urlaubsstopp des Polizei- und Militärdirektors, sondern auf den Umständen des konkreten Falles. Dieser ist nicht mit dem im vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel (Vollzugsakten pag.