84 Abs. 6 StGB negativ zu würdigen. 7.2.17 Zusammenfassend stehen sowohl die Rückfall- und Fluchtgefahr wie auch die Verweigerung der aktiven Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele der Gewährung von Vollzugslockerungen – und seien es nur begleitete Ausgänge/Urlaube – entgegen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Ermessen überschritten oder sonstwie rechtsfehlerhaft ausgeübt.