1096). Der Beschwerdeführer verfügt also längerfristig durchaus über eine Lockerungsund letztlich auch über eine Freiheitsperspektive. Sie bedingt jedoch seine aktive Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele. Dass er diese bis anhin verweigert hat, wirkt sich nicht nur ungünstig auf seine Bewährungsprognose aus. Die Verweigerung der Therapiearbeit ist auch unter dem Aspekt des Verhaltens im Strafvollzug i.S.v. Art. 84 Abs. 6 StGB negativ zu würdigen.