23 der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag keine Lockerungen erhalte (Vollzugsakten pag. 908), was mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zu eröffnende Freiheitsperspektive – dieser verbüsst zwar eine zeitlich unbegrenzte, aber dennoch auf Resozialisierung ausgerichtete Strafe – prima vista problematisch scheint. Aus der Besprechungsnotiz zur Koordinationssitzung Vollzugsakten geht jedoch hervor, dass sowohl die Vollzugsbehörde wie auch die Strafanstalt S.__