797 ff.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe sich einzig geweigert, die angeblichen «therapeutischen Eskapaden» des PPD weiterhin über sich ergehen zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er vor inzwischen mehr als drei Jahren – auf seinen eigenen Wunsch hin – in die Strafanstalt S.________ verlegt wurde, wo er aber bis vor Kurzem ebenfalls keinerlei Interesse an einer freiwilligen Therapie zeigte. Die Teilnahme an einer solchen Therapie ist im Vollzugsplan vom 19. Februar 2015 (Vollzugsakten pag.