Mit Blick auf das Gutachten K.________ ist heute davon auszugehen, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers nur gebessert werden kann, wenn sich dieser ernsthaft therapeutisch mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsaspekten auseinandersetzt. Dies war bisher nicht (genügend) der Fall. Der Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass die bisher erfolgten Therapien beim FPD und beim PPD bei Weitem nicht ausgereicht haben, um eine relevante Veränderung zu bewirken und die Legalprognose positiv zu beeinflussen (Vollzugsakten pag. 797 ff.).