Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss kommt, dieser Flucht- und Rückfallgefahr könne derzeit durch verhältnismässige Massnahmen nicht begegnet werden. 7.2.16 Schliesslich kamen beide Vorinstanzen zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer verweigere die von ihm zu erwartende, gesetzlich vorgeschriebene aktive Mitwirkung bei der Erreichung des allgemeinen Vollzugsziels der Wiedereingliederung und künftigen Straffreiheit. Mit Blick auf das Gutachten K._____