Hinzu kommt nach Auffassung der Kammer auch eine gewisse Fluchtgefahr. Angesichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, namentlich der bisher von ihm an den Tag gelegten Absprachefähigkeit und des Fehlens von Gewalthandlungen im Vollzug, werden diese Risiken zwar relativiert. Auch ein geringes Rückfallrisiko (mit oder ohne vorangehende Flucht) muss angesichts der in Frage stehenden hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben aber nicht in Kauf genommen werden. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Beurteilung der konkreten Flucht- und Rückfallgefahr im Rahmen von (begleiteten) Ausgängen/