Vielmehr verwies dieser explizit auf auch auf die fehlenden Therapieerfolge und die somit nicht verbesserte Legalprognose und stufte deshalb Vollzugslockerungen generell als «riskant» ein. Zusammenfassend ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schloss, es bestehe auch im Rahmen von begleiteten Vollzugslockerungen eine Rückfallgefahr, wobei eine Flucht zur Verwirklichung derselben nicht zwingend nötig erscheine, da sich die Gewalt auch gegen die den Beschwerdeführer begleitenden Personen richten könnte. Hinzu kommt nach Auffassung der Kammer auch eine gewisse Fluchtgefahr.