Es ist heute zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer diese Anpassungsleistung weiterhin erbringen kann und will. Sodann trifft zwar zu, dass der Gutachter bei der Frage nach Bedenken in Bezug auf allfällige Vollzugsprogressionen (Ausgänge, Urlaube etc.) lediglich ausführte, das soziale Umfeld des Beschwerdeführers sei unklar, es sei nicht bekannt, ob er sich nach wie vor in einem radikalen Umfeld bewege (Vollzugsakten pag. 813).