In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zu Recht auf das jahrelange Ausdauer- und Krafttraining des Beschwerdeführers, welches objektiv betrachtet das Risiko von beträchtlichen Opferschäden – wie im Übrigen auch die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Flucht – erhöht. Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer bisher stets absprachefähig und ging der Gutachter davon aus, es werde ihm auch zukünftig gelingen, sich in einem kontrollierenden Umfeld wie dem Strafvollzug an die Regeln zu halten, solange er sich Vorteile davon verspreche und seine Perspektive für Lockerungen von seinem