Gemäss Gutachten sind beim Beschwerdeführer geplante Gewalttaten gegen das Vollzugspersonal nicht auszuschliessen. Zudem bestehe bei ihm auch die (allgemeine) Gefahr spontaner, eher impulsiver Gewaltdelikte (vgl. vorstehend E. III.7.2.11). In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zu Recht auf das jahrelange Ausdauer- und Krafttraining des Beschwerdeführers, welches objektiv betrachtet das Risiko von beträchtlichen Opferschäden – wie im Übrigen auch die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Flucht – erhöht.