Der Beschwerdeführer geht gemäss Führungsbericht vom 11. April 2017 selber davon aus, die nächsten Jahre noch im Strafvollzug bleiben zu müssen (Vollzugsakten pag. 1096). Die ASMV wies deshalb zu Recht darauf hin, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass sich der Beschwerdeführer der für ihn zunehmend ausweglosen Situation durch Flucht zu entziehen versuchen könnte, würde ihm denn Gelegenheit dazu gegeben. Gemäss Gutachten sind beim Beschwerdeführer geplante Gewalttaten gegen das Vollzugspersonal nicht auszuschliessen.