Allerdings kann der Beschwerdeführer gerade mit Blick auf diese allgemeine Bewährungsprognose in absehbarer Zeit kaum mit einer bedingten Entlassung rechnen, sollte sich seine Einstellung bezüglich Tataufarbeitung und Therapie nicht ändern. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass er noch geraume Zeit im geschlossenen Vollzug wird verbringen müssen, bevor auch nur eine Versetzung in ein offenes Vollzugsregime ernsthaft diskutiert werden kann. Der Beschwerdeführer geht gemäss Führungsbericht vom 11. April 2017 selber davon aus, die nächsten Jahre noch im Strafvollzug bleiben zu müssen (Vollzugsakten pag.