7.2.13 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen die Feststellungen des Gutachters, der Fachkommission und der Vorinstanz also mitnichten auf «reinen Mutmassungen und unterstellten Weltanschau[ung]en». Es findet auch keine unzulässige Umkehr der Beweislast statt.