791). Entsprechend hielt der Gutachter fest, das Bestreben des Beschwerdeführers, gegen alle Widerstände unbedingt seinen Willen durchzusetzen, habe bereits bei den Anlassdelikten eine grosse Rolle gespielt und müsste ein zentrales Thema einer Psychotherapie sein (Vollzugsakten pag. 807). Die Vorinstanz weist schliesslich richtigerweise darauf hin, dass es sich bei den erwähnten beiden Punkten der delinquenzfördernden Weltanschauung und der hohen Gewaltbereitschaft nur um zwei von fünf der vom Gutachter eruierten deliktrelevanten Problembereiche handelt. 7.2.13