auch als kritisch, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Wertesystem, ein eigenes Rechtsverständnis, aufweise und ein ausgesprochen hohes Legitimationsempfinden für die Durchsetzung seiner eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen habe. So hätten kriminelle Aktivitäten und selbst die Anwendung schwerster Gewalt gemäss Einschätzung des Gutachters in der Vergangenheit kein ethisches Problem für den Beschwerdeführer in seiner dissozialen Wertewelt dargestellt, wenn es darum gegangen sei, eigene, moralisch als höherwertig eingestufte Ziele zu verfolgen (vgl. Vollzugsakten pag. 791).