Und auch wenn die Briefe an den erwähnten ehemaligen Mitinsassen apolitischen Inhalts waren, zeigt der Kontakt doch, dass sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich von Personen mit rechtsradikalem Gedankengut distanziert. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es bei dem vom Gutachter beschriebenen deliktrelevanten Problem seiner delinquenzfördernden Einstellungen nicht einzig um das rechtsextreme Gedankengut geht. Vielmehr erachtete der Gutachter