haupteten Distanzierung von rechtsextremen Ideologien um reine Lippenbekenntnisse des Beschwerdeführers handelt. Es erscheint wenig plausibel, dass er nichts von der kriminellen Vergangenheit des Sängers der betreffenden Musikgruppe – dessen Tat übrigens Parallelen zur Tat des Beschwerdeführers aufweist – gewusst haben will. Und auch wenn die Briefe an den erwähnten ehemaligen Mitinsassen apolitischen Inhalts waren, zeigt der Kontakt doch, dass sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich von Personen mit rechtsradikalem Gedankengut distanziert.