806) und schliesst nicht aus, dass der in der Vergangenheit hoch gewaltbereite, im Vollzug als kränkbar und zunehmend frustrationsintolerant auffallende Beschwerdeführer geplante oder auch impulsive Gewalthandlungen vornehmen könnte. Was die Weltanschauung des Beschwerdeführers betrifft, bestehen mit den von der Vorinstanz erwähnten Umständen (namentlich: Sicherstellung von tendenziell rechtsextremer Musik in der Zelle des Beschwerdeführers [2009]; Briefkontakt zu einem sich in rechtsextremem Kreisen bewegenden ehemaligen Mitinsassen [2014]) sodann durchaus objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der be-