gewalttätig wurde. Dies kann jedoch auch als reine Anpassungsleistung gewertet werden (vgl. auch Gutachten, Vollzugsakten pag. 806) und schliesst nicht aus, dass der in der Vergangenheit hoch gewaltbereite, im Vollzug als kränkbar und zunehmend frustrationsintolerant auffallende Beschwerdeführer geplante oder auch impulsive Gewalthandlungen vornehmen könnte.