Die Kammer teilt diese Auffassung der Fachkommission. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsverlauf, namentlich sein zwar äusserlich angepasstes, jedoch feststellbar rechthaberisches, dominierendes und manipulatives Agieren, seine zunehmende Rigidität und insbesondere seine Weigerung, fachkundigen Personen echte Einblicke in seine innere Werte- und Gedankenwelt zu gewähren und weiter therapeutisch an seiner Tat und seiner Persönlichkeit zu arbeiten, deuten darauf hin, dass in den deliktrelevanten Problembereichen keine wesentlichen positiven Veränderungen stattgefunden haben.