1025). Die Fachkommission hielt in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 diesbezüglich hingegen fest, sie könne keine konkreten Anhaltspunkte für eine substantielle Einsicht des Beschwerdeführers in seine problematische Grundhaltung und seine deliktrelevanten Persönlichkeitszüge finden (Vollzugsakten pag. 1020). 7.2.12 Die Kammer teilt diese Auffassung der Fachkommission.