zudem bisher nicht stattgefunden, sodass unklar sei, wie der Beschwerdeführer sich heute zu seinen Delikten stelle und welche Haltung er gegenüber rechtsextremen Ideologien einnehme (Vollzugsakten pag. 957 f.). Mit Nachtrag vom 30. Dezember 2016 bestätigte die Strafanstalt S.________ im Zusammenhang mit einem dahingehenden Schreiben des Beschwerdeführers, dass dieser gegenüber dem Sozialdienst der Anstalt angegeben habe, sich von den erwähnten Weltanschauungen distanziert zu haben (Vollzugsakten pag. 1026). Im jüngsten Führungsbericht der Strafanstalt S._