_ vom 21. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein «absolut korrektes» Vollzugsverhalten attestiert. Es wurde aber auch festgehalten, dass seine Frustrationstoleranz eher gering anmute. Wenn er sich ungerecht behandelt fühle, könne sich seine Stimmung verändern und er könne in einen harten, keine Widerrede ertragenden Kommunikationsstil verfallen. Eine vertiefte Tataufarbeitung habe in den Strafanstalt S.________ zudem bisher nicht stattgefunden, sodass unklar sei, wie der Beschwerdeführer sich heute zu seinen Delikten stelle und welche Haltung er gegenüber rechtsextremen Ideologien einnehme (Vollzugsakten pag.