Sobald er allerdings keinen Anreiz für angepasstes Verhalten mehr habe, sei je nach weiterer Perspektive mit einem erhöhten Risiko für strategisches Verhalten bis hin zum Einsatz von schwerer Gewalt mit potentiell schweren Opferschäden zu rechnen. Gefahrensituationen, etwa in Form geplanter Gewaltdelikte oder von Geiselnahmen, könnten dabei aufgrund der Undurchsichtigkeit des Beschwerdeführers nur schwer vorhergesehen werden (Vollzugsakten pag. 809 f.). Im Führungsbericht der Strafanstalt S.________ vom 21. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein «absolut korrektes» Vollzugsverhalten attestiert.