811). Der Gutachter führte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass es dem strategisch agierenden Beschwerdeführer auch zukünftig gelingen werde, sich in einem kontrollierenden Umfeld wie dem Strafvollzug an die Regeln zu halten, solange er sich Vorteile davon verspreche und seine Perspektive für Lockerungen von seinem Verhalten abhänge. Sobald er allerdings keinen Anreiz für angepasstes Verhalten mehr habe, sei je nach weiterer Perspektive mit einem erhöhten Risiko für strategisches Verhalten bis hin zum Einsatz von schwerer Gewalt mit potentiell schweren Opferschäden zu rechnen.