Der Gutachter folgerte, es müsse angenommen werden, dass hinter der angepassten Fassade beim Beschwerdeführer nach wie vor eigene Vorstellungen von Recht und Ordnung bestünden und er [weiterhin] ein hohes Legitimationsempfinden habe, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Deshalb müsse im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung von einer hohen Rückfallgefahr für zukünftige schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden (Vollzugsakten pag. 806 f.). Es kämen sowohl spontane, eher impulsive, wie auch geplante Delikte in Frage (Vollzugsakten pag. 811).