Insgesamt sei der bisherige Vollzugsverlauf bedenklich. Die Haltung des Beschwerdeführers nach aussen sei [zunehmend] rigide und eskalierend geworden und seine Bereitschaft, sich auf deliktrelevante Themen einzulassen, sei zunehmend geschwunden (Vollzugsakten pag. 802). Der Gutachter folgerte, es müsse angenommen werden, dass hinter der angepassten Fassade beim Beschwerdeführer nach wie vor eigene Vorstellungen von Recht und Ordnung bestünden und er [weiterhin] ein hohes Legitimationsempfinden habe, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen.