18 ten. Der Beschwerdeführer zeige einerseits eine oberflächliche Anpassung, andererseits ein rigides und ausgesprochen ich-syntones1 Legitimationsverständnis für seine Meinung („Doppelleben“). Er habe gezielt versucht, unangenehmen therapeutischen Situationen aus dem Weg zu gehen. Sobald er mit eigenen belastenden Gefühlen konfrontiert worden sei, hätten sich seine Defizite in unveränderter Qualität und Quantität gezeigt. Insgesamt sei der bisherige Vollzugsverlauf bedenklich.