Bezüglich des Deliktmechanismus hielt der Gutachter fest, die Anlasstat zeige als Motiv ein völlig verzerrtes Gerechtigkeitsempfinden, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht in Einklang stehe. Der Beschwerdeführer sei sich dessen zwar bewusst gewesen, sein Legitimationsempfinden sei jedoch derart gross gewesen, dass er sein Gerechtigkeitserleben im Verborgenen ausgelebt habe. Seine Persönlichkeitsstruktur sei bereits damals derart rigide gewesen, dass der Beschwerdeführer sich weder durch Sanktionen noch durch andere Meinungen habe beeinflussen lassen (Vollzugsakten pag. 809).